Novacek 1) ging jüngst der Frage nach, ob Aufsichtsratsmitglieder einer AG dadurch, daß sie ein Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht rechtzeitig beantragten und dadurch fahrlässig die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger vereitelten oder schmälerten, das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 iVm § 161 StGB begehen könnten.
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