Wirtschaftsrecht

Krida(-haftung) durch Aufsichtsratsmitglieder

Georg Schima

Novacek 1) ging jüngst der Frage nach, ob Aufsichtsratsmitglieder einer AG dadurch, daß sie ein Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht rechtzeitig beantragten und dadurch fahrlässig die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger vereitelten oder schmälerten, das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 iVm § 161 StGB begehen könnten.

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Artikel-Nr.
RdW 1992, 294

01.09.1992
Heft 9/1992
Autor/in
Georg Schima

Hon.-Prof. Dr. Georg Schima, MBL-HSG, LL.M. (Vaduz), Rechtsanwalt und Partner der Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie Honorarprofessor für Unternehmens- und Arbeitsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. 

Fachliche Schwerpunkte: Arbeitsrecht, beratendes und streitiges Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Privatstiftungsrecht (auch Liechtenstein), Zivil- und Schiedsverfahren, Autor zahlreicher Publikationen in den genannten Gebieten und diverser Bücher (Die Rechtsstellung von Führungskräften [1991], Manager-Dienstverträge [4. Auflage 2014, 5. Auflage in Druck], Umgründungen im Arbeitsrecht [2004], Betriebspensionsrecht [2013], Der Aufsichtsrat als Gestalter des Vorstandsverhältnisses [2016], Handbuch GmbH-Geschäftsführer, 2. Auflage [2020] gemeinsam mit Valerie Toscani).