Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 20191 (EU-FinAnpG 2019) wurde ua das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz2 (FM-GwG) novelliert und es wurden die Vorgaben der fünften Geldwäscherichtlinie3 umgesetzt. Eine Zielsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie ist die Stärkung der Transparenz für virtuelle Währungen. Bisher nicht zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet waren Unternehmen in der Kryptoindustrie, die weder unter die Aufsicht der FMA noch der zuständigen Gewerbebehörden fielen. Nunmehr wurden Anbieter von elektronischen Geldbörsen (Wallets) und Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld4 und umgekehrt tauschen (Crypto-Exchanges), sowie Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen (Crypto-Markets) und ähnliche Dienstleister in den Adressatenkreis des FM-GwG als geldwäscherechtlich Verpflichtete aufgenommen. Diese sogenannten Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen unterliegen damit den gleichen Kunden-
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.