Der vor Kurzem veröffentlichte Wartungserlass zu den KStR 20131 behandelt ua die steuerlichen Konsequenzen von Gruppenmitgliedern in Liquidation. Die KStR übernehmen dabei die jüngste VwGH-Rechtsprechung, ergänzen diese aber um weitere Aussagen.
Nach dem VwGH sind bei der Berechnung des steuerlichen Liquidationsgewinnes nach § 19 KStG die ungetilgt gebliebenen Verbindlichkeiten der GmbH Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens; diese offenen Verbindlichkeiten der GmbH erhöhen daher nicht das Liquidationsergebnis.2 Der Sachverhalt betraf ein Gruppenmitglied in Liquidation; in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zum Gruppenträger in Liquidation3 schloss der VwGH auch beim Gruppenmitglied in Liquidation eine Vermischung der Besteuerungsregime von § 9 und § 19 KStG aus. Das Abwicklungsergebnis des Gruppenmitgliedes war daher nicht im Rahmen der Gruppenbesteuerung (beim Gruppenträger) zu erfassen. Offen blieb allerdings die Frage, ob das Gruppenmitglied in Liquidation aus der Gruppe ausscheidet.
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