Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem OGH zufolge dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich des Arbeitsrechtes an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluß nimmt (OGH 9 Ob A 244/90 = INFAS 1991 A 33). Der OGH weist aber gleichzeitig darauf hin, daß die Entscheidung, ob eine Behinderung iSd BEinstG vorliegt und daher dem Behinderten ein besonderer Kündigungsschutz zu gewähren ist, zwingend der Verwaltungsbehörde übertragen sei (OGH 9 Ob A 244/90 ). Der Widerspruch, daß hier einer Verwaltungsbehörde privatrechtliche Entscheidungen übertragen sind, verletzt das Recht auf Zugang zum Gericht (Art 6 Abs 1 MRK) und ergibt daher einen unabdingbaren Reformbedarf. Dies erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits am 28. 6. 1990 (= ÖJZ 1991, 22 f). Der EGMR bezieht sich zum einen auf die den Anlaßfall betreffenden OGHE 15. 7. 1987, 14 Ob A 18/87 (= ARD 3922/19/87) und 9 Ob A 13/87 (= JBl 1988, 471) und zum anderen auf den Umstand, daß der VwGH lediglich zur Prüfung der rechtmäßigen Ermessensübung berufen ist (vgl schon Korinek in ZAS 1970, 89 ff und zB Ernst, ÖGB-Komm BEinstG 1990, 97 ff). Konsequenzen iS einer legistischen Systemanpassung sind bislang freilich nicht erkennbar.
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