§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG berechtigt den Arbeitnehmer (AN) zur Anfechtung einer Kündigung, sofern der Arbeitgeber (AG) den AN wegen offenbar nicht unberechtigter Geltendmachung vom AG in Frage gestellter
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den AN kündigt. In der Praxis wird gelegentlich eine Anfechtung im spiegelverkehrten Fall versucht, nämlich dem Fall, daß der AG gegen den AN Ansprüche geltend macht, der AN diese Ansprüche als unberechtigt bestreitet und idF unabhängig vom Ausgang dieses Rechtsstreits die Kündigung aufgrund der Weigerung des AN ausspricht1).
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