Wirtschaftsrecht

Kündigung durch den Mieter - der aufgedrängte Mieterschutz

Gert Iro

Nach § 33 Abs 1 Satz 1 MRG können Mietverträge, die unter das MRG fallen, nur gerichtlich gekündigt werden; der Wortlaut der Bestimmung differenziert nicht danach, ob die Kündigung durch den Vermieter oder den Mieter erfolgt. In letzter Zeit mehren sich jedoch die Stimmen, die § 33 Abs 1 Satz 1 MRG einschränkend auslegen und für die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Kündigung durch den Mieter eintreten (Csoklich, Außergerichtliche Kündigung durch den Mieter, WoBl 1988, 30; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9I [1992] 29, 387; Wohlfahrt, Außergerichtliche Kündigung des Mieters im Anwendungsbereich des MRG, RdW 1988, 80). Begründet wird dies vor allem mit der Überlegung, daß das MRG dem Schutz des Mieters diene und die Einschränkung seiner Beendigungsfreiheit durch Formvorschriften damit nicht vereinbar sei.

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Artikel-Nr.
RdW 1993, 101

01.04.1993
Heft 4/1993
Autor/in
Gert Iro

Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.

Publikationen:

Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.