Nach der Rechtsprechung muss eine Kündigung vom Arbeitnehmer (AN) in ihrer Wirksamkeit unmittelbar beurteilt werden können. Damit wird dem Klarstellungsinteresse des AN Rechnung getragen. Von dieser Prämisse ausgehend, zeigt der Beitrag auf, dass bei Ausspruch der Kündigung durch einen bloß intern bevollmächtigten Vertreter des Arbeitgebers (AG) der Kündigung ein Nachweis über die Bevollmächtigung anzuschließen ist, weil nur dadurch ein den Dispositionsinteressen des AN abträglicher Schwebezustand vermieden wird. Abschließend wird dargelegt, dass Vertragsklauseln, die für Kündigungen die Schriftform verlangen, typischerweise (auch) dem Klarstellungsinteresse der Parteien an der Wirksamkeit der Kündigung zum Durchbruch verhelfen sollen.
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