Die Autorin vertritt im folgenden Beitrag die These, dass „werdende“ Väter, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme des Karenzurlaubes gekündigt werden, die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG mit Erfolg anfechten können.
Seit der Einführung des EKUG1) besteht auch für Männer die Möglichkeit, in Karenzurlaub zu gehen. Wie sieht aber die rechtliche Situation dieser Arbeitnehmer (AN) aus, wenn sie wegen der Bekanntgabe des Karenzurlaubes gekündigt werden? Während Frauen bereits ab Beginn der Schwangerschaft dem besonderen Bestandschutz unterliegen2), besteht dieser für Männer frühestens ab der Geburt ihres Kindes3). Haben sich die zukünftigen Eltern bereits während der Schwangerschaft über die Aufteilung des Karenzurlaubes geeinigt und dies auch ihren Arbeitgebern (AG) mitgeteilt, so ist zwar die Mutter vor einer Kündigung geschützt, nicht aber der Vater. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Männer den geplanten Karenzurlaub daher nicht vor der Geburt des Kindes bekannt geben. Wie ist aber die rechtliche Lage der AN, die ihren AG frühzeitig informiert haben? Können sie etwas gegen eine -wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme des Karenzurlaubes - erfolgte Kündigung unternehmen? Das Arbeitsrecht sieht für AN, die nicht dem besonderen Bestandschutz unterliegen, zwei Möglichkeiten vor, sich - unabhängig von ihrer sozialen Situation4) - gegen eine Kündigung zu wehren. Erstens die Anfechtbarkeit einer Kündigung wegen ihres verpönten Motivs (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG), zweitens die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB).
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