Das GenRevG 1997 hat eine wichtige arbeitsrechtliche Neuerung für die bei den genossenschaftlichen Revisionsverbänden angestellten Revisoren gebracht. Ihr Dienstverhältnis kann gemäß § 19 Abs 5 GenRevG vom Verband nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
§ 19 Abs 5 GenRevG ist trotz einer demonstrativen Aufzählung wichtiger Gründe, verglichen mit anderen Fällen eines besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes, ziemlich knapp geraten. Meist bedarf die Kündigung besonders geschützter Arbeitsverhältnisse von vornherein der Zustimmung des Gerichts (zB § 120 Abs 1 ArbVG; § 10 Abs 3 MSchG; § 14 APSG) oder einer sonstigen Institution (zB § 8 BEinstG: Behindertenausschuss). Auf diese Weise wird das Vorliegen des wichtigen Kündigungsgrundes vorab geprüft und dadurch Unklarheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses vermieden. Glaubt dagegen ein Revisionsverband, ein angestellter Revisor habe einen wichtigen Kündigungsgrund gesetzt, so kann er die Kündigung nur „auf Verdacht“ aussprechen und riskiert damit, dass sich diese Kündigung im Streitfall bei Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes nachträglich gemäß § 19 Abs 5 GenRevG als unwirksam erweist. Dem ohne wichtigen Grund gekündigten Revisor wird die Wahl zustehen, ob er sich dennoch mit der Kündigung zufriedengibt und Kündigungsentschädigung verlangt (für wie lange?1)) oder ob er (innerhalb welcher Frist?2)) die Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses3) verlangt. Um diese Schwierigkeiten hintanzuhalten, sollte man de lege ferenda die Kündigung (nicht auch die Entlassung) an die vorherige Zustimmung des Gerichts binden.
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