Die jüngst von den Koalitionspartnern beschlossene Kürzung der Bausparförderung auch für laufende Verträge hat unterschiedlichste rechtliche Bedenken hervorgerufen.
Im Bausparvertrag erlangt der Sparer das Recht, daß nach Leistung bestimmter Ansparbeträge in die Zuteilungsmasse der Bausparkasse (Mindestsparbetrag) und Ablauf einer vereinbarten Mindestsparzeit, ihm sein Sparguthaben ausbezahlt und ein Darlehen gewährt wird; beide Beträge zusammen ergeben die sogenannte Vertragssumme, deren Zuteilung unter Beachtung einer bestimmten Zuteilungsreihenfolge auf Antrag des Bausparers erfolgt. Das langfristig unkündbare Tilgungsdarlehen kann nur für bestimmte Zwecke in Anspruch genommen werden und ist mit einem begünstigten Zinssatz versehen.
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