Finanzamt und Bundesfinanzgericht (BFG 17. 12. 2019, RV/2101423/2017) hätten bei einer Gesellschaft, welche vorrangig Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erbringt und an der das Land Stmk als Hauptgesellschafterin beteiligt ist, abermals hervorgehoben, dass die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie um steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu kürzen wäre. Die Zuschussgewährung begründe sich demnach nicht auf gesellschaftsrechtliche, sondern auf betriebliche bzw gesellschaftspolitische Erwägungen. Da jedoch das BFG mit Hinblick auf den anzuwendenden Steuerbefreiungstatbestand der öffentlichen Zuwendung keinerlei Feststellungen getroffen habe, habe der VwGH (VwGH) das angefochtene BFG-Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Anzumerken sei, dass die detaillierten Ausführungen des Höchstgerichts zur Berücksichtigung von steuerfreien öffentlichen Subventionen bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie durchaus Rückschlüsse für die Beratungspraxis zulassen würden (VwGH 17. 11. 2022, 2020/15/0025-12). Diese werden im Rahmen einer Analyse der rechtlichen Grundlagen betreffend die Kürzung der Forschungsprämienbemessungsgrundlage um steuerfreie öffentliche Zuwendungen im Beitrag dargestellt.
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