Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können wertvolle Kunstwerke, die zur Dekoration in der Ehewohnung aufgehängt oder aufgestellt waren, in das Vorausvermächtnis fallen. Nicht davon umfasst sind sie, wenn die Funktion als Wertanlage oder als Bestandteil einer Kunstsammlung so deutlich in den Vordergrund trat, dass die Dekorationsfunktion nur mehr ganz untergeordnete Bedeutung hatte. OGH 29. 7. 2025, 2 Ob 38/25i.
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