Die Rsp des EuGH zur Betriebsübergangs-Richtlinie (BÜ-RL) sorgt schon seit einigen Jahren für Aufsehen in der Arbeitsrechtswissenschaft; seit dem Christel Schmidt- Urteil1) gilt dies auch für weitere gesellschaftliche Kreise. In der Rs Christel Schmidt bejahte der EuGH bekanntlich die Anwendbarkeit der RL auf den Fall, daß ein Unternehmer die bisher von einer einzigen Arbeitnehmerin durchgeführten Reinigungsaufgaben vertraglich auf eine Fremdfirma überträgt. Der Einwand, die Reinigungstätigkeiten seien für das übertragende Unternehmen nur von untergeordneter Bedeutung, war ebensowenig erfolgreich wie der Hinweis auf die Tatsache, daß keine Vermögensgegenstände übertragen worden waren. Entscheidend war hingegen, daß nach Ansicht des EuGH die für den Betrieb einer „Dienstleistungseinrichtung“, nämlich der Reinigung der Geschäftsräumlichkeiten, verantwortliche (juristische) Person „im Rahmen vertraglicher Beziehungen“ gewechselt hatte. Die Wahrung der Identität der übertragenen „wirtschaftlichen Einheit“ leitete das Gericht aus der Gleichartigkeit der vor und nach der Übertragung ausgeführten Reinigungsaufgaben ab.
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