Arbeitsrecht

Kurzarbeitsbeihilfe und Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch

Im Folgenden soll auf die Entscheidungsparameter für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe (1.) und daran anschließend auf die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes bei Kurzarbeit (2.) eingegangen werden.

Gem § 37b Abs 1 AMSG können Kurzarbeitsbeihilfen AG gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für AN durchführen. Details regelt gem § 37b Abs 4 AMSG die Kurzarbeits-RL des AMS, die zu ihrer Geltung der ministeriellen Bestätigung bedarf.1

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Artikel-Nr.
RdW 2021/104

19.02.2021
Heft 2/2021
Autor/in
Reinhard Resch

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch ist Universitätsprofessor für Medizinrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Johannes Kepler Universität Linz.