Im Folgenden soll auf die Entscheidungsparameter für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe (1.) und daran anschließend auf die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes bei Kurzarbeit (2.) eingegangen werden.
Gem § 37b Abs 1 AMSG können Kurzarbeitsbeihilfen AG gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für AN durchführen. Details regelt gem § 37b Abs 4 AMSG die Kurzarbeits-RL des AMS, die zu ihrer Geltung der ministeriellen Bestätigung bedarf.1
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