Dieser Beitrag schließt an die in RdW 2018/218, 271 veröffentlichten Überlegungen des Erstautors zu Begriff und Zulässigkeit von "Kurzgutachten" an.1
Die Frage einer Haftung des Sachverständigen für sein Bewertungs(kurz)gutachten gegenüber einem Dritten, also nicht gegenüber seinem Auftraggeber und Vertragspartner, stellt sich von vornherein nur dann, wenn der Dritte im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens Dispositionen vornimmt und dadurch einen Schaden erleidet, der bei richtigem Gutachten nicht eingetreten wäre.2 Die praktisch wichtigere Fallkonstellation wird dabei die zu hohe Bewertung sein: Der Dritte kauft zB zu teuer oder erhält eine schlechtere Sicherheit, als erwartet.3
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Artikel-Nr.
RdW 2018/264
19.06.2018
Heft 6/2018
Autor/in

Foto: Foto Donner
o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski ist seit 1992 ordentlicher Universitätsprofessor (1992 bis 1999 Universität Rostock, seit 1.10.1999 Universität Graz, seit 1.10.2022 zusätzlich Wirtschaftsuniversität Wien). Er ist neben seinen Aufgaben als Universitätslehrer und Rechtswissenschaftler auch als Vortragender und als Rechtsgutachter tätig.
Derzeit etwa 450 Veröffentlichungen, darunter viele Monographien, Lehrbücher, Kommentierungen, Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen zum österreichischen sowie zum deutschen Privatrecht und zur juristischen Methodenlehre. Daneben intensive Beschäftigung mit dem gesamten ABGB, insbesondere mit Blick auf die Verbesserung der Verständlichkeit der Gesetzestexte (über 1000 Paragrafen bereits bearbeitet; https://abgb-modernisierung.uni-graz.at/). Seit 2019 Mitglied einer Arbeitsgruppe des BMJ zur Modernisierung des Verjährungs- und Ersitzungsrechts.

Foto: Foto Service Universität Graz
Mag. Dr. Georg Jeremias war Universitätsassistent bei o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Karl-Franzens-Universität Graz und ist Rechtsanwalt bei Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte in Graz und Wien.