Nach der Judikatur des VwGH ist die Vermietung von Garagen und Abstellplätzen auch dann kein Gewerbebetrieb, wenn die Vermietung in erheblichem Umfang oder nur kurzfristig erfolgt. Dagegen liegt laut BFH in diesen Fällen ein Gewerbebetrieb vor.
1. VwGH
Im Anlassfall beurteilte der VwGH Einkünfte aus der Bewirtschaftung eines Kurzparkplatzes als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung1). Der Betreiber des Parkplatzes hatte keine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Tätigkeiten entfaltet. Den Benützern wurde keine bestimmte Abstellfläche zugewiesen und es gab auch keineBeaufsichtigung oder laufende Überwachung des Parkplatzes. Außerdem erblickt der VwGH in der Einhebung und Kontrolle der Parkgebühr keine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistung des Vermieters (gegenüber den Mietern), auch wenn diese Tätigkeiten durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgen und auf dem Parkplatz dafür eigens ein „Kassahaus“ aufgestellt worden ist2). Da Nebenleistungen3) fehlten, beurteilte der VwGH die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb.
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