Als latente Steuern werden Abgaben bezeichnet, für deren künftige (nach dem Todestag liegende) Entstehung der Erblasser zwar den Grund gesetzt hat (zB durch Anschaffung eines „reservehaltigen“ Wirtschaftsgutes wie etwa eines Grundstückes), deren tatbestandsmäßiges Eintreten (§ 4 BAO, zB durch Veräußerung eines erblasserischen Grundstückes) jedoch erst in der Person des Erben eintritt (zB ESt auf Spekulationsgewinne, Vorsteuerkorrektur, USt-Belastung der Veräußerung). Die nach dem Tod des Erblassers eingetretene Steuerbelastung mindert den tatsächlichen Erwerb des Erben. Zugleich stellt sich die Frage, ob die durch die latenten Steuern eingetretene Vermögensminderung beim Erben als Abzugspost nach § 20 Abs 4 ErbStG bereicherungsmindernd berücksichtigt werden kann.
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