(Krumenacker, SWK 27/2012, S. 1179)
In zwei jüngst ergangenen Erk habe der VwGH einige Streitpunkte iZm der gemischten Nutzung von Gebäuden klargestellt. Für den Anteil überwiegend privat genutzter Räume am Gebäude stehe auch ab 2004 kein Vorsteuerabzug zu; bei privater Nutzung finde zudem die unternehmerische Mindestnutzung des Gesamtgebäudes von 10 % keine Anwendung, sondern es sei das Überwiegen der Privatnutzung je Raum zu prüfen.
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