Im Steuerrecht sei für die Einordnung eines Leasingvertrags ein entscheidender Faktor, ob der Leasingnehmer oder der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands ist. Aufgrund eines Verweises in den UStR und mangels weiterer alternativer Anhaltspunkte würden für die umsatzsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen üblicherweise die Zurechnungskriterien der EStR zugrunde gelegt. In ihrer jüngsten Rechtsprechung hätten EuGH und VwGH eindeutigere Kriterien für die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Leasingverträgen festgelegt.
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