Die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung von Finanzierungsleasingverträgen bereite in der Praxis häufig Probleme, weil diese Merkmale sowohl von Miet- als auch von Kaufverträgen aufweisen können. Aus Sicht der Umsatzsteuer stelle sich daher die Frage, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliege.
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