Die Leistungserbringung zwischen abgabenrechtlich gemeinnützigen Organisationen sei vormals ein problembehafteter Bereich gewesen, da hierbei regelmäßig die Ausübung einer begünstigungsschädlichen Tätigkeit im Raum gestanden sei. Mit § 40a Z 2 BAO sei diese Problematik zwar entschärft worden, jedoch würden sich in der Praxis weiterhin Fragen zur Reichweite dieser Norm stellen. Zugleich steige uE aber die praktische Bedeutung, da sich viele gemeinnützige Organisationen bereits in konzernähnlichen Strukturen bewegen würden.
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