Nach Auffassung der österr Finanzverwaltung gelte bei an Nichtunternehmer erbrachten Online-Kursen als Tätigkeitsort der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies könne bei grenzüberschreitenden Online-Kursen auch innerhalb der EU zu Doppel- oder Nichtbesteuerung führen, wenn der jeweils andere MS diese Auffassung nicht teilt. Auch Plattformbetreiber hätten sich mit dieser Neuerung auseinanderzusetzen, um ihren Aufzeichnungs- und Meldepflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können.
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