(Pülzl, SWI 3/2009, S. 139)
Schiffsrestaurants sind nach der Judikatur von EuGH und VwGH zwar als feste Niederlassung iSd Art 43 der MwStSyst-RL (Art 9 Abs 1 der 6. MwSt-RL) und damit als Betriebsstätte iSd § 3a Abs 12 UStG anzusehen, de lege lata ist in dem im Artikel skizzierten Fall aber dennoch der Unternehmensort (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; Ort der Geschäftsleitung) vorrangig zur Leistungsortbestimmung heranzuziehen.
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