Wirtschaftsrecht

Leistungsstörungen bei gemeinsamer Anschaffung von Hardware und Software

Gert Iro

Schafft ein Unternehmer für seinen Betrieb eine EDV-Anlage an, so wird er in vielen Fällen die dafür erforderlichen Bestandteile (Hardware - HW - und Software - SW -) von einem Anbieter erwerben. Die Computerfirmen haben nämlich für viele Branchen Standardprogramme, die - soweit erforderlich - noch an die speziellen Bedürfnisse des konkreten Betriebes adaptiert werden können. Manchmal kommt es allerdings zu Schwierigkeiten bei der Installation der SW, da sie nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt die an sie gestellten Anforderungen erfüllen kann. In einer derartigen Situation erhebt sich für den Erwerber die Frage, ob er nicht nur vom Vertrag hinsichtlich der SW, sondern auch hinsichtlich der - an sich ordnungsgemäßen - HW loskommen kann. Es geht also um die Frage der Teilbarkeit des Vertragsinhaltes1).

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Artikel-Nr.
RdW 1984, 266

01.09.1984
Heft 9/1984
Autor/in
Gert Iro

Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.

Publikationen:

Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.