Als (vorbeugende) Obliegenheit sind nach den AWB (Allgemeine Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden) "wasserführende Anlagen abzusperren", wenn - wie hier - das Einfamilienhaus länger als 72 Stunden nicht bewohnt wird. Diese Verpflichtung gilt aber nach dem ersten Satz des Art 6 Abs 2 der AWB nur für "nicht benutzte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten". Im gegenständlichen Fall ist das Objekt als benutzt anzusehen: Der Ehemann der Versicherungsnehmerin war hier nach den Feststellungen ausreichend oft und va auch lange genug im Wochenendhaus (regelmäßig nach der Arbeit, um Gartenarbeit zu verrichten und nachzusehen, "ob alles passt"). Er benutzte das Haus während seiner Aufenthalte dort tatsächlich und hielt sich auch über mehrere Stunden dort auf. Er verwendete fallweise die Küche, um sich Kaffee zu kochen, und verrichtete Gartenarbeiten. Beides ist auch mit der Benutzung der wasserführenden Anlagen verbunden und ist damit insgesamt mit der Kontrolltätigkeit während des Bewohnens vergleichbar. OGH 28. 8. 2024, 7 Ob 74/24v.
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