Seit zwanzig Jahren plagt man sich mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer in§ 22 Z 2 EStG. Kein Wunder: Die Regelung ist sprachlich unvollständig (“sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"), außerdem passen die Begriffe nicht.
Unter Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit fallen ua auch Gehälter und sonstige Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. So heißt es jedenfalls; der Gesetzeswortlaut ist allerdings unvollständig und einzelne Begriffe widersprechen sich.
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