Der Verfassungsgerichtshof hat Abfertigungszusagen an Vorstandsmitglieder unter die Rückstellungen für „sonstige ungewisse Verbindlichkeiten“ subsumiert und sich damit gegen die Auslegung der Finanzverwaltung ausgesprochen. Die Reaktion des Gesetzgebers auf den VfGH ist eine sinnstörend aufgeblasene Neuregelung der Rückstellungen.
Bisher waren Rückstellungen insbesondere vorgesehen für
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