Die „Vortragsgrenze“ im§ 2 Abs 2b EStGpasst nicht, und die „Verrechnungsgrenze“ versteht man nicht. Außerdem werden Verluste in beiden Fällen „vorgetragen“ und „verrechnet“; daher sind die Begriffe auch als Unterschiedsmerkmal nicht geeignet.
„Sind bei der Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:
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