Manche Steuerpflichtige können insbesondere freiberufliche Tätigkeiten selbst nach Pensionseintritt nicht beenden. Oft sind diese Tätigkeiten aber verlustbringend. Zu dieser Thematik gibt es Entscheidungen des VwGH, des UFS und des BFH, welche diesen verlustbringenden Nebentätigkeiten reserviert gegenüberstehen.
Setzen (freiberufliche) Abgabepflichtige ihren Beruf auch in der Pension fort, entwickelt sich dieses Tun oftmals zur Verlusttätigkeit. Steuerlich ist bei diesen Tätigkeiten eine kritische Betrachtung angebracht. Das Problem liegt auf der Hand: Durch den Verlustausgleich kommt es zur Rückerstattung der Lohnsteuer von den Pensionseinkünften. Die Liebhabereiverordnung (LVO) unterscheidet zwischen Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs 1) und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs 2). Gem § 1 Abs 2 Z 2 der LVO besteht für so genannte Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, die Liebhabereivermutung mit der Folge, dass auch Anlaufverluste (im Gegensatz zu § 1 Abs 1 Betätigungen) gem § 2 Abs 2 LVO nicht anzuerkennen sind. Weiters ist auch gem § 6 LVO umsatzsteuerrechtliche Liebhaberei zu prüfen.
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