Mit Erkenntnis vom 7. März 1995, B 301/941), hob der VfGH eine zur Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle bei einer Hotelvermietung ergangene Berufungsentscheidung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes auf. Mit Erkenntnis vom 20. 4. 1995, 91/13/01432), entschied der VwGH, dass auch bei frei vereinbarten Mietzinsen (nach dem Mietengesetz) und bei angemessenen Mietzinsen eine mietenrechtliche Beschränkung vorliegt. Beide Erkenntnisse warfen und werfen zahlreiche Fragen zur Liebhabereibeurteilung auf, zu denen das Bundesministerium für Finanzen nunmehr erlassmäßig Stellung genommen hat.
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