Liegenschaften werden oft als Wertanlage mit Blick auf die nächste Generation erworben. Ein Verkauf ist idR nicht beabsichtigt, da die Vermögensakkumulation im Familienverband im Fokus steht. Es entspricht zudem den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen, dass das im Laufe des Lebens erworbene Vermögen ungeschmälert den Erben zukommen soll. Bei vermieteten Immobilien stellt sich - bei objektiver Eignung zur Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraums - in diesem Zusammenhang die Frage, welchen Einfluss die Vermögensübertragung (zB aufgrund einer Schenkung) vor Erzielung eines Gesamtüberschusses auf die Liebhabereibeurteilung hat. Der vorliegende Beitrag diskutiert die Rechtsfrage, ob in diesem Fall eine abgeschlossene oder durchgehende Liebhabereibetrachtung anzustellen ist.
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