Der Beschwerdeführer setzte seine bisher ausgeübte Tätigkeit als PR-Berater nach der pensionsbedingten Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit fort. Als Ursache für die entstandenen Verluste aus der PR-Beratungstätigkeit sieht das Finanzamt den Pensionsantritt, dem auch der Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht durch die PR-Beratungstätigkeit unterstellt wird. Die PR-Beratungstätigkeit wurde daher als Liebhaberei beurteilt, wodurch kein Verlustabzug mehr möglich gewesen ist.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.