Gem § 2 Abs 2 Liebhabereiverordnung (LVO) sei bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste entstünden. Die Frage, ob eine anerkannte Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliege, sei vermehrt Gegenstand von Diskussionen im Prüfungsverfahren bei Vermietungsprojekten. Im Zuge der Außenprüfung werde die grds Ertragsfähigkeit der Vermietung geprüft. Anhand einer Prognoserechnung könne ein Gesamtüberschuss innerhalb eines Beobachtungszeitraums nachgewiesen werden. Eine Prognose sei nach steuerlichen Grundsätzen zu erstellen. Eine Ertragsprognose über den Lebenszyklus eines Gebäudes könne nicht anerkannt werden. Der Artikel greift anhand eines Praxisbeispiels einige gängige Problemstellungen auf und stellt den Einfluss gestiegener Zinsen auf die Prognoserechnung dar.
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