Für den VwGH ist ein Bescheid, der ausspricht, daß eine einheitliche und gesonderte Feststellung unterbleibt (Nichtfeststellungsbescheid), ein Bescheid iSd § 188 BAO (VwGH 17. 5. 1989, 85/13/0176, ÖStZB 1990, 59).
Dagegen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Nichtfeststellungsbescheid ein Bescheid nach § 92 BAO (Ellinger, ÖStZ 1986, 36; Ritz, ÖStZ 1986, 166).
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