Nach dem DBA Liechtenstein unterliegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger aus seiner Tätigkeit in Liechtenstein bezieht, in Österreich nicht der ESt. - Anders dagegen bei gewerblichen Einkünften.
Der VwGH hat diese Privilegierung selbstständiger Einkünfte für gleichheitswidrig gehalten und beim VfGH den Antrag auf Aufhebung gestellt. - Der VfGH hat den Antrag abgewiesen: Das DBA Liechtenstein ist insoweit nicht verfassungswidrig. Allerdings verlangt der VfGH, dass die Einkünfte auch "funktional" Liechtenstein zuzurechnen sind. Mit anderen Worten: Nur das Büro auf die andere Seite der Grenze zu verlegen, reicht nicht.
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