Die Finanzverwaltung hat in Reaktion auf die VwGH-Entscheidung vom 26. 11. 2014, 2011/13/0008 ihre bisherige Rechtsansicht zu den Auswirkungen des Eintritts einer Gruppenkörperschaft in die Liquidation grundlegend geändert. Darüber hinaus vertritt das BMF seit dem Salzburger Steuerdialog 2014 aus Anlass der Liquidation einer Gruppenkörperschaft, dass bis zum Ende der Abwicklung einer Körperschaft nicht getilgte Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens gemäß § 19 KStG nicht (mehr) anzusetzen sind. Der Beitrag zeigt die damit verbundenen steuerlichen Wirkungen der aktuellen Verwaltungsmeinung auf und veranschaulicht anhand eines konkreten Sachverhalts, dass die derzeitige Ansicht zu diskussionswürdigen Ergebnissen führen kann.
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