Erkenntnisse des EuGH

Live-Webcam-Darbietung stellt eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung dar

Bearbeiter: Mag. Andrea Ebner, Bundesfinanzgericht

§

Mehrwertsteuer

Sechste Richtlinie: Art 9 Abs 2 Buchst c erster

Gedankenstrich und Buchst e zwölfter Gedankenstrich

Mehrwertsteuerrichtlinie: Art 52 Buchst a und Art 56 Abs 1 Buchst k

Verordnung (EG) Nr 1777/2005: Art 11

UStG 1994: § 3a Abs 8

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Artikel-Nr.
ÖStZB 2020/165

15.09.2020
Heft 18/2020