Gem § 11 Abs 1 Satz 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld; Abs 2 ordnet jedoch in berücksichtigungswürdigen Fällen die gänzliche oder teilweise Nachsicht von dieser Rechtsfolge an. In der Praxis ist strittig, wie diese Bestimmung bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer (und nunmehrigen Arbeitslosen) zu handhaben ist.
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