Arbeitsrecht

Lösung in der Probezeit: Arbeitslosenversicherungsrechtliche Konsequenzen

Mag. Andreas Gerhartl

Gem § 11 Abs 1 Satz 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld; Abs 2 ordnet jedoch in berücksichtigungswürdigen Fällen die gänzliche oder teilweise Nachsicht von dieser Rechtsfolge an. In der Praxis ist strittig, wie diese Bestimmung bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer (und nunmehrigen Arbeitslosen) zu handhaben ist.

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Artikel-Nr.
RdW 2009/525

17.08.2009
Heft 8/2009
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.