Überlegungen zu § 67 Abs 8 EStG
Nachzahlungen von Arbeitslohn für bereits abgelaufene Kalenderjahre unterliegen gem § 67 Abs 8 erster Satz EStG einem festen Lohnsteuertarif, dem sogenannten Belastungsprozentsatz. Dieser Belastungsprozentsatz ist gleich jenem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht. Die Regelung bezeckt offenkundig die Milderung einer überhöhten Progression im Jahr der Nachzahlung. Verhindert werden soll, daß die Nachzahlung im Jahr des Zufließens mit einer höheren Steuer belastet wird, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Bezüge schon ursprünglich in richtiger Höhe ausbezahlt worden wären. § 67 Abs 8 erster Satz EStG begünstigt Nachzahlungen jedoch nur, wenn sie neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber, dh innerhalb des Lohnzahlungszeitraumes des letzten laufenden Bezuges, geleistet werden.
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