Der VwGH habe kürzlich zur Frage der Lohnnebenkostenpflicht eines Entgelts von dritter Seite Stellung bezogen. Er sei dabei zur Auffassung gelangt, dass der Vorteil aus der Ausübung von stock options, die Mitarbeitern eines inländischen Konzernunternehmens von der ausländischen Konzernmutter eingeräumt würden, zur Lohnnebenkostenpflicht des Arbeitgebers führten, weil die Optionen über diesen abgewickelt würden. Dass der Arbeitgeber die Optionen weder eingeräumt noch die diesbezüglichen Kosten getragen habe, stehe dem nicht entgegen.
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