Die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") ändern sich automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2022 wurde für das Jahr 2022 eine außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze beschlossen (Anhebung um 3,0 % statt 1,8 %), sodass sich der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen mit € 1.030,49 errechnet. Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2022 nachfolgende Lohnpfändungswerte.
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