Aufgrund der überschießenden Formulierungen in § 47 Abs 1 lit a EStG idF AbgÄG 2020 (BGBl I 2019/91) stellt das BMF klar, dass die Einkommensteuer des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers durch einen ausländischen Arbeitgeber nur dann durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben ist, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht. Eine legistische Adaptierung folgt ehestmöglich. Info des BMF 26. 11. 2019, BMF-010222/0074-IV/7/2019.
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