Dargestellt wird der Umfang des Rechtsanspruches auf Lohnsteuerauskunft (§ 90 EStG 1988), mit der Auskunft zusammenhängende verfahrensrechtliche Fragen sowie Rechtswirkungen der Auskunft (insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben).
Nach § 90 erster Satz EStG 1988 hat das Finanzamt der Betriebsstätte auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Der zweite Satz des § 90 EStG 1988 enthält ergänzende Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit.
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