Anhebung der Vollpauschalierungsgrenze von 65.500 € auf 100.000 €
Die neue LuF PauschVO 20111 gilt für die Jahre 2011 bis 2015. Die wesentlichen Änderungen dieser land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung im Vergleich zur bisherigen LuF PauschVO 20062 werden im folgenden Beitrag näher dargestellt.
Ab 2011 können Landwirte3 bis zu einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert von 100.000 € die Vollpauschalierung (Gewinn ist 39 % des landwirtschaftlichen Einheitswertes)4 in Anspruch nehmen. Bei Einheitswerten über 100.000 € bis 150.000 € besteht die Möglichkeit, von der Teilpauschalierung (Gewinn ist Einnahmen inkl Umsatzsteuer abzüglich pauschale Betriebsausgaben)5 Gebrauch zu machen. Bei einem Einheitswert von mehr als 150.000 € oder einem Umsatz von mehr als 400.000 €6 besteht Buchführungspflicht7 und es kann daher auch die umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei einem Einheitswert unter diesen Grenzen können freiwillig Bücher geführt bzw eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden.
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