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Luftbildaufnahmen mittels Drohne - Urheberrechtsverstoß

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Die in § 59 Abs 1 Satz 1 dUrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Die Veröffentlichung von mit einer Drohne aufgenommenen Luftaufnahmen urheberrechtlich geschützter Kunstinstallationen in Büchern ist keine erlaubte Nutzung gem § 59 Abs 1 Satz 1 dUrhG. BGH 23. 10. 2024, I ZR 67/23.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/563

14.11.2024
Heft 11/2024