Die in § 59 Abs 1 Satz 1 dUrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Die Veröffentlichung von mit einer Drohne aufgenommenen Luftaufnahmen urheberrechtlich geschützter Kunstinstallationen in Büchern ist keine erlaubte Nutzung gem § 59 Abs 1 Satz 1 dUrhG. BGH 23. 10. 2024, I ZR 67/23.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.