Die Angemessenheitsgrenze für PKW iHv 40.000 € gilt auch für Gebrauchtwagen. Dabei ist eine „Verhältnisrechnung“ anzustellen und die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens sind entsprechend zu kürzen. Fraglich ist allerdings, ob die Verhältnisrechnung auch bei geleasten Gebrauchtwagen anzuwenden ist.
1. Allgemeines
Nach § 1 der PKW-AngemessenheitsVO (BGBl II 2004/466) sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Anschaffung eines PKW oder Kombis nur insoweit angemessen, als sie die Anschaffungskosten von 40.000 € (ab 2005) nicht überschreiten. Die höheren (unangemessenen) Aufwendungen sind steuerlich nicht wirksam und der Privatsphäre zuzuordnen. Die Angemessenheitsgrenze lässt sich auch nicht dadurch umgehen, dass man einen steuerlich unangemessen teuren Neuwagen als Gebrauchtwagen kauft. Denn nach VwGH verliert ein Luxusfahrzeug seine Luxustangente nicht dadurch, dass es gebraucht angeschafft wird1). § 2 der AngemessenheitsVO sieht für gebrauchte PKW oder Kombis eine Kürzung der Aufwendungen aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges vor. Nach der AngemessenheitsVO ist damit bei Gebrauchtwagen eine Verhältnisrechnung2) anzuwenden:
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