Die Entlastung für Vorstandsmitglieder einer GmbH oder einer AG unter Vorbehalt ist abzulehnen. Bei der Frage der geteilten Entlastung ist zwischen GmbH- und Aktienrecht zu differenzieren.
Die Erteilung der Entlastung für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder GmbH hat - unabhängig von ihrer rechtlichen Bedeutung - für das Prestige der Verwaltung nach allgemeiner Auffassung hohe Bedeutung (vgl STÖLZLE, GesRZ 1974, 39). Nach ganz überwiegender Auffassung besteht zwar kein Anspruch auf Erteilung der Entlastung, aber es könne immerhin die grundlose Verweigerung der Entlastung den Betroffenen zur Amtsniederlegung, außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses, gegebenenfalls zu Schadenersatz berechtigen (vgl KOPPENSTEINER, GmbH-Komm § 35 Rz 20; LUTTER/HOMMELHOFF, GmbH14 § 46 Rz 15).
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