Erwirbt ein Investor eine Immobilienprojektgesellschaft mittels Share Deal, sind der Fortbestand und die künftige Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen auf Ebene der Zielgesellschaft zu beurteilen.1
Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG steht der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen "infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur" im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Jedes Strukturelement muss sich dabei wesentlich geändert haben. Stärker ausgeprägte Tatbestandsmerkmale können schwächer ausgeprägte Tatbestandsmerkmale im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse kompensieren, aber nicht ersetzen. Das BFG2 entschied kürzlich, dass ungeachtet einer wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur kein Mantelkauf vorliegt, wenn sich die wirtschaftliche Struktur und die Gesellschafterstruktur zwar auch geändert haben, aber diese Änderungen nicht wesentlich sind. Insb liegt nach Ansicht des BFG keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur vor, wenn sich der Schwerpunkt des Unternehmensgegenstands von Ankauf, Entwicklung und Verkauf von Immobilien auf Vermittlung von Immobilienprojekten ändert. Zu diesem Erkenntnis des BFG ist derzeit eine Revision beim VwGH zur Zahl Ro 2023/15/0031 anhängig.
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