Im folgenden Beitrag werden interessante markenrechtliche Fragen aus der Entscheidung des OGH vom 28. 9. 2006, 4 Ob 134/06v - BUZZ, besprochen.
Im gegenständlichen Provisorialverfahren standen sich die ältere registrierte Wortmarke „BUZZ!“ und die jüngere, von einem Weltkonzern der Unterhaltungselektronik für ein Computer-Musik-Quiz-Spiel verwendete wortgleiche Bezeichnung „BUZZ!“ gegenüber. Die Inhaberin der älteren Marke begehrte als Klägerin mit Antrag auf einstweilige Verfügung die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung durch die Beklagte.
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