Wirtschaftsrecht

Markenrecht: KennzeichenmäßigeVerwendung von Titeln und Fragen deseinstweiligen Rechtsschutzes

RA Dr. Clemens Grünzweig

Im folgenden Beitrag werden interessante markenrechtliche Fragen aus der Entscheidung des OGH vom 28. 9. 2006, 4 Ob 134/06v - BUZZ, besprochen.

Im gegenständlichen Provisorialverfahren standen sich die ältere registrierte Wortmarke „BUZZ!“ und die jüngere, von einem Weltkonzern der Unterhaltungselektronik für ein Computer-Musik-Quiz-Spiel verwendete wortgleiche Bezeichnung „BUZZ!“ gegenüber. Die Inhaberin der älteren Marke begehrte als Klägerin mit Antrag auf einstweilige Verfügung die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung durch die Beklagte.

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Artikel-Nr.
RdW 2007/228

15.04.2007
Heft 4/2007
Autor/in
Clemens Grünzweig

Dr. Clemens Grünzweig ist Rechtsanwalt und Partner bei Eiselsberg Rechtsanwälte Gmbh in Wien (www.eiselsberg.at). Er ist schwerpunktmäßig im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Medien- und Wettbewerbsrecht sowie im Vertragsrecht tätig. Er ist Autor einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Beiträge in Fachzeitschriften.

Publikationen:

Markenrecht – Praxiskommentar zum Markenschutzgesetz, Loseblattwerk, Stand: 8. Lfg; Mai 2014