Ein (notwendiger) Paradigmenwechsel durch EuGH und OGH - zugleich ein beweisrechtlicher Einordnungsversuch
Ein (bis dato) alltäglicher Fall aus der Markenrechtspraxis: Der Markeninhaber lässt Testkäufe bei Einzelhändlern durchführen. Wenig überraschend, da beworben, erwerben die Testkäufer in den Filialen des Einzelhändlers Waren, wie Parfüms oder Elektrogeräte, die mit den Marken des Inhabers versehen sind, obwohl diese Einzelhändler weder direkt durch den Markeninhaber noch durch autorisierte Vertriebspartner beliefert werden (dürfen). Daraufhin klagt der Markeninhaber den Einzelhändler, es innerhalb des EWR zu unterlassen, ohne seine Zustimmung die mit der Marke versehenen Waren zu bewerben, zum Kauf anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, und behauptet,1 dass diese Waren außerhalb des EWR erstmals in Verkehr gebracht wurden.
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